Einordnung des Rechtfertigenden Notstands und Abgrenzung zur Notwehr

Juristisch handelt es sich beim rechtfertigenden Notstand um einen Rechtfertigungsgrund, dessen Voraussetzungen in §34 des Strafgesetzbuches aufgeführt und normiert sind. Der rechtfertigende Notstand erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen ein „rechtsgutverletzendes Verhalten“ und verpflichtet den dadurch Beeinträchtigten zur Duldung dieses Verhaltens. Ähnlich wie bei der Notwehr ist hier ein Verhalten nicht strafbar, obwohl geltendes Recht verletzt wird. Im Gegensatz zur Notwehr findet beim rechtfertigenden Notstand jedoch eine Güterabwägung statt. Das ermöglichte und das beeinträchtigte Gut werden gegeneinander abgewogen. Allgemein lässt sich sagen, dass beim rechtfertigenden Notstand nicht „Unrecht gegen Recht“ sondern „Recht gegen Recht“ steht, wobei abgewogen werden muss, welches Recht als schützenswerter anzusehen ist. Ist es notwendig, ein als weniger schützenswert betrachtetes Recht zu beschneiden, um den Schutz dieses Rechts zu gewährleisten, ist dies zulässig. Der Beeinträchtigte hat den Eingriff in sein Recht in einem solchen Fall zu dulden.

Allgemein „notstandsfähig“ sind alle Rechtsgüter und rechtlich geschützten Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit. Tritt nun eine „gegenwärtige Gefahr“ für dieses Rechtsgut oder dieses rechtliche geschützte Interesse ein, darf diese Gefahr unterbunden werden. Jeder Zustand, dessen Weiterentwicklung oder Intensivierung zu einem Schaden des Rechtsguts führen würde, gilt im Sinne dieser Regelung als „gegenwärtige Gefahr“. Allgemein „notstandsfähig“ sind alle Rechtsgüter und rechtlich geschützten Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit.

Rechtfertigender Notstand

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Tritt nun eine „gegenwärtige Gefahr“ für dieses Rechtsgut oder dieses rechtliche geschützte Interesse ein, darf diese Gefahr unterbunden werden. Jeder Zustand, dessen Weiterentwicklung oder Intensivierung zu einem Schaden des Rechtsguts führen würde, gilt im Sinne dieser Regelung als „gegenwärtige Gefahr“. Die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Schadens durch die „gegenwärtige Gefahr“ muss dabei objektiv vorliegen. Die subjektive Vermutung dieses Umstandes reicht nicht aus.

Ist die Gefahr nur abwendbar, wenn andere rechtlich anerkannte Interessen beschnitten werden, muss abgewogen werden, welches Interesse überwiegt. Ist diese Abwägung getroffen, darf das als weniger schützenswert betrachtete rechtlich geschützte Interesse beschnitten werden. Der von dieser Beschneidung Betroffene hat diese zu dulden. Es muss jedoch einwandfrei festgestellt werden, dass keine milderen Mittel bestehen, um die drohende Gefahr abzuwenden. Dies muss vorher geprüft werden. Generell ist das mildeste zur Verfügung stehende Mittel zu wählen. Darüber hinaus muss die Notstandshandlung nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch angemessen sein. In der Regel gilt eine Notstandshandlung als angemessen, da dies implizit bereits bei der Abwägung der beiden rechtlich geschützten Interessen gegeneinander geprüft wird. Zudem müssen sich Handelnde darüber im Klaren sein, dass seine Handlung der Abwehr einer Gefahr dient.

Beispiel

Als Beispiel kann die Geschichte eines Bergwanderers angeführt werden, der in einen schweren Schneesturm gerät. Dieser Bergwanderer führt zwar angemessene Kleidung, ein Zelt und Verpflegung mit sich, würde im Schneesturm jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach, den Erfrierungstod erleiden. Um diesem zu entgehen, bricht der Bergwanderer in eine Berghütte ein und verweilt dort, bis der Schneesturm vorüber ist. Er begeht damit einen Hausfriedensbruch und unter Umständen eine Sachbeschädigung, wenn er ein Fenster oder ähnliches zerstört, um in die Hütte zu gelangen. Hier müssen die Rechtsgüter „Leben“ und „Hausfrieden“ gegeneinander abgewogen werden. Das Recht auf Leben ist als höherwertig anzusehen und somit schützenswerter. Es liegt also ein rechtfertigender Notstand vor und der Bergwanderer bleibt straffrei.

Abgrenzung zur Notwehr

Kein rechtfertigender Notstand liegt vor, wenn ein unmittelbarer Angriff auf die eigene oder eine andere Person vorliegt und dieser durch Gewalt abgewendet wird. In diesem Falle greift die in § 32 StGB gesetzlich geregelte Notwehr. Diese sieht eine Straffreiheit vor, wenn Maßnahmen zur Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ergriffen werden. Bei der Notwehr liegt also die Verteidigung gegen ein Unrecht vor. Beim rechtfertigenden Notstand hingegen werden zwei Rechte gegeneinander abgewogen.