Was ist Notwehr – Voraussetzungen, Massnahmen und Grenzen
Der Begriff der „Notwehr“ ist gesetzlich definiert und bezeichnet eine Gewalt, die angewendet wird, um einen Angriff abzuwehren. Notwehr ist nicht strafbar, da es sich lediglich um die Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs handelt. In § 32 StGB (Strafgesetzbuch) Absatz 1 wird dazu ausgeführt: „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.“ § 32 Abs 2 StGB führt dazu weiter aus: „Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“.
Durch diese Formulierung werden auch die Grenzen der Notwehr und die Situationen, in denen Notwehr angewendet werden darf, prinzipiell klar formuliert. Es darf demnach lediglich die Gewalt ergriffen werden, die notwendig ist. Eine stärkere als die notwendige Gewalt wäre somit keine Notwehr mehr – und dadurch strafbar. Zudem wird eindeutig festgelegt, dass auch zur Abwehr eines Angriffs auf eine andere Person Notwehr angewendet werden darf.
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Unter welchen Voraussetzungen liegt Notwehr vor?
Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass ein „gegenwärtiger rechtswidriger Angriff“ vorliegen muss. Unter einem solchen Angriff ist jeder Angriff auf die eigene Person zu sehen, der unmittelbar stattfindet. Zudem sind auch das Recht auf Freiheit, das Recht auf Ehre und das Recht auf Eigentum vom „Notwehrparagraphen“ abgedeckt. Somit stellt beispielsweise auch eine Freiheitsberaubung, bei der der Angegriffene nicht körperlich verletzt oder angegangen wird, einen Grund dar, straffrei Gewalt gegen den Angreifer einzusetzen. Auch gegen einen Taschendieb können Handlungen ergriffen werden, die durch das Recht der Notwehr gedeckt sind. Wichtig ist, dass das Handeln eines Angreifers rechtswidrig ist und dass die Verteidigung im Moment des Angriffs – also gegenwärtig – stattfindet.
Maßnahmen im Rahmen der Notwehrhandlung
Die Frage danach, welche Maßnahmen im Rahmen der Notwehrhandlung nun ergriffen werden dürfen ist nur schwer zu beantworten. Generell ist festgelegt, dass die zur Abwehr des Angriffs notwendige Verteidigung ergriffen werden darf, ohne rechtlich geahndet zu werden. Die eingesetzte Gewalt muss also immer in einem angemessenen Verhältnis zum vorliegenden Angriff stehen. Von Juristen wird dies als „Erforderlichkeit der Notwehrhandlung“ bezeichnet. Vereinfacht bedeutet dies, dass nur die tatsächlich erforderlichen Maßnahmen zur Verteidigung ergriffen werden dürfen. Wird man beispielsweise von einem unbewaffneten Angreifer durch Faustschläge angegriffen, wäre es unter Umständen nicht gerechtfertigt, diesen direkt durch den Einsatz einer Schusswaffe zu töten. Der Einsatz eines Pfeffersprays hingegen wäre vom Tatbestand der Notwehr abgedeckt, da dieser erforderlich ist, um den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person zu beenden.
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass zu allen Maßnahmen gegriffen werden darf, die erforderlich sind, um den Angriff abzuwehren. Im Extremfall kann dies auch die Tötung des Angreifers einschließen – die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung muss in jedem Fall individuell bestimmt werden. Grundsätzlich bietet der „allgemeine Menschenverstand“ die Möglichkeit des Erfassens der notwendigen Abwehrhandlungen.
Auch ein Fortsetzen der Abwehrhandlung nach Beendigung stellt ein Überschreiten des Tatbestands der Notwehr dar. Dies bedeutet jedoch nicht in jedem Falle, dass mit einer strafrechtlichen Ahndung der Abwehr zu rechnen ist. Werden die Grenzen der Notwehr aus Furcht, Verwirrung oder Schrecken überschritten, bleibt die sich verteidigende Person in der Regel straffrei.
Einsatz von Waffen im Rahmen der Notwehr
Eng mit der Fragestellung nach erlaubten Maßnahmen verknüpft, ist die die Frage ob im Rahmen der Notwehr Waffen eingesetzt werden dürfen. Prinzipiell ist diese Frage zu bejahen, sofern der Einsatz erforderlich ist, um den Angriff auf die Rechte der eigenen Person abzuwehren. In der Praxis kommt es im Rahmen der Notwehr regelmäßig zum Einsatz von Reizgassprays. Dies ist in den meisten Fällen gerechtfertigt, auch wenn beispielsweise das Pfefferspray nur zur Tierabwehr zugelassen ist.
Generell sollte nur zu Waffen oder anderen Selbstverteidigungsmitteln gegriffen werden, wenn sich der Einsatz dieser nicht vermeiden lässt. Ansonsten werden die Grenzen sehr leicht überschritten und man macht sich im schlimmsten Falle strafbar. Generell sollten natürlich nur solche Selbstverteidigungswaffen eingesetzt werden, die Sie auch mitführen dürfen. Kommt jedoch ein verbotener Gegenstand bim Rahmen der Notwehr zum Einsatz, bleibt das Handeln gegenüber dem Angreifer zwar straffrei; das Mitführen und Besitzen des verbotenen Gegenstandes selbst wird jedoch als Verstoß gegen das Waffengesetz entsprechend geahndet.
Wo liegen die Grenzen der Notwehr?
Um sich in einer Verteidigungshandlung nicht Strafbar zu machen, sind wie bereits erläutert einige Punkte zu beachten. So muss die Notwehrhandlung erforderlich sein. Zudem muss sie „geboten“ sein. In aller Regel gilt eine Notwehrhandlung als geboten. Nur in wenigen Ausnahmefällen wird die Gebotenheit der Notwehrhandlung in Frage gestellt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein vollkommen geringfügiger Eingriff vorliegt. Das Anrempeln in einem vollen Zug kann hier als Beispiel genannt werden. Auch bei einem extremen Missverhältnis von Angriff zur Reaktion wird die Gebotenheit der Notwehr in Frage gestellt. Findet ein leichter Angriff statt und der Angreifer wird als „Verteidigungshandlung“ getötet, ist die Notwehrhandlung nicht geboten und somit strafbar. Auch gegen Kinder und verwirrte Menschen sollte keine Notwehr eingesetzt werden, sofern diese nicht unbedingt erforderlich ist. Weiterhin gilt eine Notwehr als nicht geboten, wenn ihr eine bewusste Provokation seitens des Angegriffenen vorausgeht.