So bekommt ihr den kleinen Waffenschein – Voraussetzungen, Kosten und Verfahrensablauf
Der kleine Waffenschein existiert bereits seit dem Jahr 2003 und wurde als Reaktion auf eine Häufung von Amokläufen an deutschen Schulen eingeführt. Mit dem kleinen Waffenschein wird das Führen, rechtlich gesehen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine erlaubnisfreie Waffe im öffentlichen Raum, erlaubt. Schreckschusswaffen die das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt tragen (PTB-Zeichen) dürfen in Deutschland prinzipiell von jeder volljährigen Person erlaubnisfrei erworben werden. Um diese Waffen jedoch auch in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, wird der kleine Waffenschein benötigt. Auch geprüfte Signal- und Reizstoffwaffen dürfen mit dem kleinen Waffenschein in der Öffentlichkeit geführt werden.
Waffen, die aufgrund des kleinen Waffenscheins geführt werden dürfen, unterliegen in Deutschland keiner Registrierungspflicht. Personen, die im Besitz einer erlaubnisfreien Waffe sind, dürfen diese also ohne weiteren Antrag oder ähnliches führen, sobald sie über einen kleinen Waffenschein verfügen. Nicht benötigt wird der kleine Waffenschein hingegen zum Führen von Reizstoffsprühgeräten, die ein Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt tragen – diese dürfen ab vierzehn Jahren ohne Waffenschein in der Öffentlichkeit geführt werden.
Beantragung und Erlangung des kleinen Waffenscheins
Das Erlangen des kleinen Waffenscheins ist recht simpel. Anders als beim normalen Waffenschein wird hier kein Sachkundenachweis verlangt. Jeder der die anschließen noch genannten Voraussetzungen für den Besitz eines kleinen Waffenscheins erfüllt, kann diesen beantragen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass je nach Bundesland und/oder Stadt ist die Beantragung anders geregelt ist. Diese erfolgt entweder bei der Polizei, beim Ordnungsamt, beim Landratsamt, beim Kreisverwaltungsreferat oder bei der Gemeinde. Es sind keine Prüfungen oder sonstigen Nachweise erforderlich, um einen kleinen Waffenschein zu erhalten. Auch der Besitz oder das Registrieren einer Waffe sind nicht erforderlich. Jeder deutsche Bürger, der die Voraussetzungen zur Erteilung eines kleinen Waffenscheins erfüllt, kann diesen erhalten – auch wenn er noch nie eine erlaubnisfreie Waffe in der Hand gehalten hat.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Die Bedingungen sind nahezu identisch mit denen, die zur Erteilung des „vollwertigen“ Waffenscheins erfüllt werden müssen. Der Bewerber darf keine Vorstrafen, außer höchstens einer Freiheitsstrafe, einer Jugendstrafe oder einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen haben. Zudem muss der Bewerber volljährig sein und eine fachgerechte Aufbewahrung der Waffen gewährleisten können. Neben diesen Vorgaben muss der Bewerber körperlich und geistig geeignet sein – so darf er unter anderem weder alkohol- noch drogenabhängig sein. Eine Haftpflichtversicherung, ein Bedürfnis und ein Sachkundenachweis müssen nicht nachgewiesen werden bzw. vorliegen.
Relevante Rechtsgrundlage (siehe Waffengesetz) zur Erlangung des kleinen Waffenscheins:
- § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 10 Waffengesetz (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)
- § 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahren von Waffen und Munition)
- Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG) – Waffenliste
Verfahrensablauf
Im ersten Schritt muss ein Antragsformular, welches bei der zuständigen Behörde aufliegt oder teilweise auch zum Download angeboten wird (siehe z.B. Formular für Köln), ausgefüllt und eingereicht werden. Zur Beantragung wird außerdem in Personalausweis bzw. Reisepass benötigt. Unter bestimmten Umständen (bei Bedenken ob der Antragsteller persönlich geeignet ist) muss außerdem ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorgelegt werden.
Nachdem der kleine Waffenschein beantragt wurde, überprüft die Behörde ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dazu werden vor allem folgende Auskünfte eingeholt:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme des Landeskriminalamts
Die Bearbeitungszeit variiert nach Bundesland oder Behörde teilweise erheblich. So berichten zahlreiche Antragsteller über Bearbeitungszeiten von 4 Wochen bis zu 6 Monaten. Auch in Bezug auf die Kosten für den kleinen Waffenschein bestehen teilweise große Unterschiede. Die Preise liegen hier in der Regel zwischen 50 und 100 Euro.