Einordnung, Rechtslage und Beispiele zum Thema Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind im Waffenrecht als Gegenstände definiert, die echten Waffen täuschend ähnlichsehen. Im deutschen Waffengesetz, Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 unter Punkt 1.6 wird der Begriff Anscheinswaffe genau definiert. Grundsätzlich kann dazu festgehalten werden, dass unter diesem Begriff Gegenstände subsumiert werden, welche wie eine echte Schusswaffe aussehen, und daher auch mit diesen verwechselt werden können. Es wird außerdem ergänzt, dass Gegenstände, welche dem Aussehen nach offensichtlich zum Spielen oder erkennbar für Brauchtumsveranstaltungen verwendet werden, nicht zu den Anscheinswaffen zählen.
Spielzeugwaffen, die echten Feuerwaffen nachempfunden sind und diesen zum Verwechseln ähnlichsehen, sind demnach als Anscheinswaffen einzustufen, auch wenn damit keine unmittelbar ernsthaften Schäden oder Verletzungen hervorgerufen werden können. Dennoch ist der Umgang mit diesen Gegenständen in § 42a Waffengesetz (WaffG) geregelt, da es damit indirekt zu Verletzungen oder Rechtsverletzungen kommen kann.
Wird beispielsweise gegenüber einem Polizisten eine Anscheinswaffe gezogen, ist dieser berechtigt, von seiner Schusswaffe Gebrauch zu machen, da es ihm nicht zumutbar ist, herauszufinden, ob es sich tatsächlich um eine echte Schusswaffe handelt. Auch bei Banküberfällen und anderen Raubüberfällen kommen zum Teil Anscheinswaffen zum Einsatz. Da diese exakt so aussehen wie eine echte Waffe, reichen Anscheinswaffen in der Regel aus, um ein Opfer erheblich einzuschüchtern und zu nötigen. Aus diesem Grund kann von einem bewaffneten Raub gesprochen werden, auch wenn nur eine Anscheinswaffe eingesetzt wurde.
Beispiele für Anscheinswaffen
Ein typisches Beispiel sind sogenannte „Softairwaffen“, die auch regelmäßig als BB Guns bezeichnet werden. Bei diesen handelt es sich um Druckluftwaffen mit denen Rundkugeln aus verschiedenen Materialien, meist Kunststoff, verschossen werden. Derartige Waffen werden sowohl im Sport, als auch von Jugendlichen eingesetzt. Softairwaffen sind optisch in der Regel echten Feuerwaffen nachempfunden. Teilweise liegen sogar Lizenzen zum Nachbau einer echten Waffe vor. Softairwaffen sind zwar als solche gekennzeichnet, können in der Praxis insbesondere aus der Distanz jedoch nicht von einer echten Waffe unterschieden werden.
Die rechtliche Regelung zu Anscheinswaffen in Deutschland
Anscheinswaffen dürfen in Deutschland in der Regel zwar erworben und besessen, jedoch nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Die Gründe sind im ersten Absatz bereits aufgeführt wurden – im Alltag können Anscheinswaffen leicht mit echten Feuerwaffen verwechselt werden, was zu verheerenden Reaktionen führen kann. Der Transport zu Schießständen oder vom Händler zur eigenen Wohnung ist nur in einem verschlossenen Behältnis erlaubt. Anscheinswaffen, welche in der Lage sind Geschosse abzugeben, dürfen zudem nicht schussbreit sein.
Dies wird durch eine Separation von Munition bzw. Magazin und der Waffe selbst sichergestellt. In § 42a WaffG Abs. 2 werden jedoch auch Ausnahmen beschrieben, in welchen das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit erlaubt sind. Explizit werden hier Film- und Fotoaufnahmen, Theateraufführungen sowie Brauchtumsveranstaltungen genannt.
Rechtliche Konsequenzen
Wer eine Anscheinswaffe rechtswidrig in der Öffentlichkeit führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird nach entsprechenden Vorgaben im Bußgeldkatalog geahndet. Vorgesehen sind hier Geldstrafen in der Höhe von bis zu 10.000 Euro sowie in der Regel auch eine Beschlagnahmung der Anscheinswaffe. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich hier keinesfalls um ein Kavaliersdelikt handelt, und eventuelle Verstöße von den Behörden sehr ernst genommen werden, um potentielle Bedrohungen durch Anscheinswaffen zu verhindern.